Ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei dann unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn die Bewilligung trotz Kenntnis eines fragwürdigen Verhaltens des Gesuchstellers erteilt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002). Bereits vier Jahre vor der Eröffnung des Strafverfahrens habe das Migrationsamt am 15. Dezember 2009 eine schriftliche Mitteilung bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit verlangt. Dabei sei der Beschwerdeführer 1 aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, dass die Staaten Kosovo und Italien die Doppelbürgerschaft anerkennen würden.