Das Strafgericht habe klarerweise - und für dieses Verfahren präjudizierend - festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers 1 als eher leicht zu qualifizieren sei. Insoweit erweise sich der Schluss der Vorinstanz, wonach das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 aus ausländerrechtlicher Sicht schwer wiege als rechtsfehlerhaft und willkürlich. Diesem Umstand sei bei Verhältnismässigkeitsprüfung auf jeden Fall angemessen Rechnung zu tragen.