Beschwerdeführer 1 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass der festgestellte Sachverhalt des Strafgerichts, wonach er die Aufenthaltsbewilligung mit falschen Angaben erschlichen habe, nicht ohne Weiteres den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zur Folge habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Verbindlichkeit des Strafurteils klarerweise auch auf die Qualifikation des Verschuldens erstrecke. Das Strafgericht habe klarerweise - und für dieses Verfahren präjudizierend - festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers 1 als eher leicht zu qualifizieren sei.