Ein Mangel der Gehörsverweigerung kann jedoch geheilt werden, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das in Bezug auf die strittige Frage eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Dies gilt selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Behandlung nicht vereinbar wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung