Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Gehörsverletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2). Ein Mangel der Gehörsverweigerung kann jedoch geheilt werden, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das in Bezug auf die strittige Frage eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt.