Seite 4 3.2 Unstrittig ist, dass den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf das FZA erteilt wurde. Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass das FZA nicht zur Anwendung kommt, wenn dieses fälschlicherweise auf einen Drittstaatsangehörigen angewandt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2 mit Verweis auf das Urteil 2C_209/2010 vom 4. Oktober 2010).