Werde eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des FZA erteilt, so sei auch für deren Widerruf das FZA anwendbar. Werde bei einer EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt gewesen seien und dass die Bewilligung möglicherweise zu Unrecht erteilt worden sei, so sei diese gestützt auf die oben genannten Bestimmung zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheine und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2).