Nach der Rechtskraft des Urteils vom 10. Januar 2017 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorvorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A___ und D___ ab und wiederrief die Aufenthaltsbewilligung von C___. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von B___ mangels Verlängerungsgesuchs als erloschen zu betrachten sei. Im Weiteren ordnete sie an, das A___ und seine Familie die Schweiz bis spätestens 15. November 2017 zu verlassen hätten.