EFTA für die Dauer von fünf Jahren erhielt. In der Folge beantragte er für seine Ehefrau B___ (geb. am XX.XX.1978) die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, wobei er auf Nachfrage des Migrationsamt (heute Amt für Inneres, Abteilung Migration; im Folgenden: Vorvorinstanz) am 18. Januar 2010 schriftlich bestätigte, italienischer Staatsangehöriger zu sein. B___ erhielt darauf ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA. Dasselbe gilt für ihre in der Schweiz geborenen Kinder D___ (geb. am XX.XX.2011) und C___ (geb. am XX.XX.2014).