{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-40_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180705-O4V-17-40-20180917.pdf", "Checksum": "ff2e097375fe6dafb35dcab72a605bbd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 5. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 40   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1  A___ \n  Beschwerdeführerin 2  B___ \n  Beschwerdeführer 3 C___ \n  Beschwerdeführerin 4 D___ \n alle vertreten durch: RA E___  \n Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit ,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:14", "Checksum": "1086d344ec55af9b5d095b4d74519dd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-40\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 5. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 40   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1  A___ \n  Beschwerdeführerin 2  B___ \n  Beschwerdeführer 3 C___ \n  Beschwerdeführerin 4 D___ \n alle vertreten durch: RA E___  \n Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit ,\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 5. Juli 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 40\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer 1 A___\n\nBeschwerdeführerin 2 B___\n\nBeschwerdeführer 3 C___\n\nBeschwerdeführerin 4 D___\n\nalle vertreten durch: RA E___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Widerruf bzw. Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des Departementes\nInneres und Sicherheit vom 22. November 2017\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführer:\n1. Ziff. 1 - 5 des Rekursentscheides des Departements Inneres und Sicherheit des\nKantons Appenzell Ausserrhoden vom 22. November 2017 seien aufzuheben soweit\ndie Anträge der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz abgewiesen wurden.\n2. Die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden als\nverfügende Behörde seien anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A___, B___\nund D___ zu verlängern.\n3. Von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von C___ sei abzusehen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (geb. am XX.XX.1975) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 18. Juli\n2009 in die Schweiz eingereist war, reichte er bei der Einwohnerkontrolle F___ ein Gesuch\num Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Dabei gab er unter Vorlegung einer auf\nseinen Namen lautenden italienischen Identitätskarte an, italienischer Staatsangehöriger zu\nsein, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA für die Dauer von fünf Jahren\nerhielt. In der Folge beantragte er für seine Ehefrau B___ (geb. am XX.XX.1978) die\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, wobei er auf Nachfrage des\nMigrationsamt (heute Amt für Inneres, Abteilung Migration; im Folgenden: Vorvorinstanz)\nam 18. Januar 2010 schriftlich bestätigte, italienischer Staatsangehöriger zu sein. B___\nerhielt darauf ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA. Dasselbe gilt für ihre in der\nSchweiz geborenen Kinder D___ (geb. am XX.XX.2011) und C___ (geb. am XX.XX.2014).\n\nB. Nachdem die Vorvorinstanz am 22. April 2013 einen anonymen Hinweis erhalten hatte,\nwonach es sich bei A___ um einen kosovarischen Staatsbürger handle, beantragte sie mit\nSchreiben vom 24. April 2013 bei der Schweizer Botschaft in Rom, die Richtigkeit der\nitalienischen Staatsangehörigkeit von A___ zu überprüfen. Da eine Rückmeldung der\nSchweizerischen Botschaft ausblieb, ersuchte die Vorvorinstanz das Polizeikommando mit\n\nSeite 2\nSchreiben vom 28. November 2013 um Feststellung der effektiven Nationalität von A___.\nNachdem sich herausgestellt hatte, dass die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte\ngefälscht war, wurde A___ mit Strafbefehl vom 18. November 2014 der Täuschung von\nBehörden sowie Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 10. Januar\n2017 sprach auch das Obergericht A___ der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs.\n1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR\n142.20) schuldig. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nC. Am 22. Mai 2014 reichte A___ bei der Vorvorinstanz ein Gesuch um Verlängerung seiner\nAufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA ein, wobei er neu angab, kosovarischer\nStaatsangehöriger zu sein. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens wurde das Verfahren\nvon der Vorvorinstanz am 13. Juni 2014 sistiert. Nach der Rechtskraft des Urteils vom 10.\nJanuar 2017 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorvorinstanz mit\nVerfügung vom 12. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung für A___ und D___ ab und wiederrief die Aufenthaltsbewilligung von\nC___. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von B___ mangels\nVerlängerungsgesuchs als erloschen zu betrachten sei. Im Weiteren ordnete sie an, das\nA___ und seine Familie die Schweiz bis spätestens 15. November 2017 zu verlassen\nhätten.\n\nD. Gegen diese Verfügung liessen A___, B___, D___ und C___, vertreten durch RA E___, mit\nEingabe vom 2. Oktober 2017 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben\nu.a. mit den Anträgen, diese aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern\nbzw. von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen.\n\n"}