a AuG keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 verfolgen Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Die Strafzumessung des Obergerichts hat deshalb im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 6.6 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Abweisung des Verlängerungsgesuchs höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich.