Aus den Erwägungen: 6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum Schluss, dass dieser in Täuschungsabsicht bewusst eine gefälschte italienische Identitätskarte eingesetzt hat. Damit sollte der Anschein erweckt werde, dass er Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes sei, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (E. 3.2 des Urteils). Ohne die gefälschte Identitätskarte hätte das damalige Migrationsamt keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Damit ist offensichtlich, dass ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt.