{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-40-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180705-O4V-17-40-20190901-ARGVP-2018-3713.pdf", "Checksum": "2eed4211138c222f5929f40411135ab0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-40 ARGVP 2018 3713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-40 ARGVP 2018 3713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3713 \nAusländerrecht.  Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund falscher Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 \nlit. a AuG. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips im vorliegenden \nFall. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 05.07.2018, O4V 17 40 \nAus den Erwägungen: \n6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Be-\nhörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum S"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:06", "Checksum": "7c961118f7aa2bee1ecd2b5cd58f4bfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-40 ARGVP 2018 3713\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3713 \nAusländerrecht.  Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund falscher Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 \nlit. a AuG. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips im vorliegenden \nFall. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 05.07.2018, O4V 17 40 \nAus den Erwägungen: \n6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Be-\nhörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum S\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3713\n\nAusländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund falscher Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1\nlit. a AuG. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips im vorliegenden\nFall.\n\nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 05.07.2018, O4V 17 40\n\nAus den Erwägungen:\n6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum Schluss, dass dieser in Täuschungsabsicht\nbewusst eine gefälschte italienische Identitätskarte eingesetzt hat. Damit sollte der Anschein erweckt werde,\ndass er Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes sei, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (E. 3.2 des Urteils). Ohne die gefälschte Identitätskarte hätte das damalige Migrationsamt keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Damit ist offensichtlich, dass ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1\nlit. a AuG vorliegt. Dies wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer 1 nicht bestritten, welcher seine Beschwerde\nmit dem Vertrauensschutz und der Unverhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bzw. der\nWegweisung aus der Schweiz begründet.\n\n6.4 Unbehelflich ist das Argument, die Vorvorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung\ntrotz Kenntnis eines fragwürdigen Verhaltens ausgestellt. Zwar wäre zu wünschen gewesen, dass die Vorvorinstanz bereits im Jahr 2009 dessen Staatsangehörigkeit kritischer überprüft und nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3 nachgehakt hätte. Der Beschwerdeführer 1 verkennt jedoch, dass die Vorvorinstanz erst\nnach dem anonymen Hinweis am 22. April 2013 unmittelbaren Anlass hatte, die italienische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 anzuzweifeln. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Vorvorinstanz berechtigte\nZweifel am Verhalten des Beschwerdeführers 1 haben und damit dessen Verhalten als fragwürdig einstufen.\nBis dahin war aufgrund der gefälschten Identitätskarte und des Verschweigens der tatsächlichen Situation für\ndie Vorvorinstanz nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 nicht italienischer Staatsbürger war. Damit\nkann es der Vorvorinstanz nicht angelastet werden, dass sie erst nach dem anonymen Hinweis vom 22. April\n2013 tätig geworden ist und dass bis zu diesem Zeitpunkt fast vier Jahre vergangen sind. Zudem ist aktenkundig, dass die Vorvorinstanz unmittelbar nach dem anonymen Hinweis mit Schreiben vom 24. April 2013 (act.\n7/122) die Schweizer Botschaft ersuchte, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu überprüfen. Der\nBeschwerdeführer 1 kann auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall konnte dem betreffenden Beschwerdeführer nämlich im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 gerade nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Vielmehr\nwaren der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkte, bekannt (vgl. E. 3.3 des genannten Entscheids).\n\nIm Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Recht grundsätzlich dem missbräuchlich Handelnden für\nRechtspositionen, die er durch Täuschung erlangt hat, ohnehin keinen Bestandesschutz gewährt (Urteil des\nBundesgerichts 2C_209/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.2.2). Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundla-\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3713\n\nge kennt, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rn 656). Da der Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten hätte,\nwenn die Vorvorinstanz bei deren Erteilung über seine wahre Staatsangehörigkeit im Bild gewesen wäre, konnte er keineswegs darauf vertrauen, dass seine durch Täuschung erlangte Aufenthaltsbewilligung B verlängert\nwird. Insofern konnte er auch im Zeitpunkt der Familiengründung nicht damit rechnen, das weitere Familienleben in der Schweiz leben zu können. Somit erweist sich die behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes\nnicht als stichhaltig.\n\n"}