AR GVP 30/2018, Nr. 3713 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund falscher Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips im vorliegenden Fall. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 05.07.2018, O4V 17 40 Aus den Erwägungen: 6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Be- hörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum Schluss, dass dieser in Täuschungsabsicht bewusst eine gefälschte italienische Identitätskarte eingesetzt hat. Damit sollte der Anschein erweckt werde, dass er Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes sei, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu er- langen (E. 3.2 des Urteils). Ohne die gefälschte Identitätskarte hätte das damalige Migrationsamt keine Auf- enthaltsbewilligung ausgestellt. Damit ist offensichtlich, dass ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Dies wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer 1 nicht bestritten, welcher seine Beschwerde mit dem Vertrauensschutz und der Unverhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Wegweisung aus der Schweiz begründet. 6.4 Unbehelflich ist das Argument, die Vorvorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung trotz Kenntnis eines fragwürdigen Verhaltens ausgestellt. Zwar wäre zu wünschen gewesen, dass die Vorvo- rinstanz bereits im Jahr 2009 dessen Staatsangehörigkeit kritischer überprüft und nach der Geburt der Be- schwerdeführerin 3 nachgehakt hätte. Der Beschwerdeführer 1 verkennt jedoch, dass die Vorvorinstanz erst nach dem anonymen Hinweis am 22. April 2013 unmittelbaren Anlass hatte, die italienische Staatsangehörig- keit des Beschwerdeführers 1 anzuzweifeln. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Vorvorinstanz berechtigte Zweifel am Verhalten des Beschwerdeführers 1 haben und damit dessen Verhalten als fragwürdig einstufen. Bis dahin war aufgrund der gefälschten Identitätskarte und des Verschweigens der tatsächlichen Situation für die Vorvorinstanz nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 nicht italienischer Staatsbürger war. Damit kann es der Vorvorinstanz nicht angelastet werden, dass sie erst nach dem anonymen Hinweis vom 22. April 2013 tätig geworden ist und dass bis zu diesem Zeitpunkt fast vier Jahre vergangen sind. Zudem ist aktenkun- dig, dass die Vorvorinstanz unmittelbar nach dem anonymen Hinweis mit Schreiben vom 24. April 2013 (act. 7/122) die Schweizer Botschaft ersuchte, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu überprüfen. Der Beschwerdeführer 1 kann auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall konnte dem betreffenden Beschwerdeführer nämlich im Ge- gensatz zum Beschwerdeführer 1 gerade nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Niederlassungsbewilli- gung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Vielmehr waren der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt die Umstände, wie der Beschwerdeführer sei- nen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkte, bekannt (vgl. E. 3.3 des genannten Entscheids). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Recht grundsätzlich dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er durch Täuschung erlangt hat, ohnehin keinen Bestandesschutz gewährt (Urteil des Bundesgerichts 2C_209/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.2.2). Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundla- Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3713 ge kennt, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2015, Rn 656). Da der Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten hätte, wenn die Vorvorinstanz bei deren Erteilung über seine wahre Staatsangehörigkeit im Bild gewesen wäre, konn- te er keineswegs darauf vertrauen, dass seine durch Täuschung erlangte Aufenthaltsbewilligung B verlängert wird. Insofern konnte er auch im Zeitpunkt der Familiengründung nicht damit rechnen, das weitere Familienle- ben in der Schweiz leben zu können. Somit erweist sich die behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes nicht als stichhaltig. 6.5 Die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ist auch als verhältnis- mässig einzustufen. So lebte dieser bis zu seinem 34. Altersjahr in seiner Heimat und hat damit dort die prä- genden Lebensjahre verbracht. Er ist mit Sprache und Kultur in seinem Heimatland vertraut. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist davon auszugehen, dass seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Es mag zwar zutreffen, dass er sich gut in die Gesellschaft integriert und immer gearbeitet hat und abgesehen von der angesprochenen Verurteilung strafrechtlich unauffällig blieb. Seine mittlerweile 9-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch insofern zu relativieren, als er sein Anwesenheitsrecht nur aufgrund der Täuschung der Behörden erlangt und er die kantonalen Rechtsmittel im Strafverfahren ausgeschöpft hat. Anders wäre eine langjährige Aufenthaltsdauer nur zu werten, wenn die Behörden in hinreichender Kenntnis aller Umstände trotzdem die Bewilligung erteilt hätten, was eben hier gerade nicht zutrifft. Dass die Wirtschaftslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers 1 schwieriger ist als in der Schweiz, vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Obergericht im Strafverfahren das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers 1 als eher leicht qualifiziert hat, zumal Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 verfolgen Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Die Strafzumessung des Obergerichts hat deshalb im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 6.6 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Abweisung des Verlängerungsgesuchs höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_732/2018 vom 6. Dezem- ber 2018 abgewiesen. Seite 2/2