2.4 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren, das Obergericht habe über die verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen. Auf diesen Antrag ist mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. Beide vorliegend zu beurteilenden Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid der Vorinstanz über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die sich gegen die Gemeinde C___ richtete. Das Obergericht hat in den vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht.