d. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden in Frage stehenden Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Gemeinde C___ unter den gegebenen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der in den vorinstanzlichen Verfahren konkret gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat. Die beim Obergericht gegen diese vorinstanzlichen Entscheide erhobenen Beschwerden sind somit abzuweisen, insoweit überhaupt darauf einzutreten ist (siehe dazu auch E. 2.1 vorstehend).