Da eine Auszahlung inzwischen stattgefunden hatte, waren die Verfahren als erledigt abzuschreiben. Wenn die Beschwerdeführerin nun in den obergerichtlichen Beschwerdeverfahren argumentiert, es habe aber ungeachtet der Tatsache, dass die in Frage stehenden Beträge inzwischen ausbezahlt worden seien, bis zur Erstellung der Abrechnung vom 21. Juni 2016 viel zu lange gedauert, so ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung der Abrechnung vom 21. Juni 2016 bereits Gegenstand im Verfahren O4V 17 22 war, wo die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde schliesslich zurückzog. Unter diesen Umständen ist nicht in den vorliegenden Verfahren erneut die