Ob die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist oder nicht, dass nicht der gesamte Betrag der von ihr geltend gemachten Stromkosten übernommen wurde, ist eine andere Frage, welche nicht Gegenstand der bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde sein kann. Inhaltlich hatte weder die Vorinstanz noch hat das Obergericht in den vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen, ob die (zwischenzeitlich) vorliegenden und damit zur Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerden führenden Entscheide der