a. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz im August 2016 zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Gemeinde C___ erhoben. Darüber hatte die Vorinstanz zu entscheiden, was sie mit Entscheiden vom 23. und 24. November 2016 tat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die von der Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels per E-Mail gestellten Fristverlängerungsgesuche ebenfalls per E-Mail-Bestätigung zu beantworten und die beantragten Fristverlängerungen zu gewähren, entspricht durchaus