Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge in Ziff. 1 beider Beschwerden, wo sie verlangt, der jeweils angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt werde, dass innert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am 7. bzw. 14. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht worden sei: