_ verzichtete auf eigene Stellungnahmen und eigene Anträge und verwies stattdessen vollumfänglich auf die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz. Nachdem die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren auf die Einreichung einer Replik verzichtete und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte, konnte der Schriftenwechsel abgeschlossen werden.