Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DGS insbesondere gerügt, dass die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt sei; ausserdem hatte sie einen Entscheid über die umstrittenen Teilbeträge verlangt. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung der Beschwerde damit, dass inzwischen die Zahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 durch die Gemeinde nachweislich erfolgt, über die Beträge an den in Frage stehenden Brennholzkauf rechtskräftig entschieden worden und zudem nicht zu beanstanden sei, dass Stromkosten