Das ergibt für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1‘798.20. Für das Jahr 2018: 8.5 Stunden mal 170 = Fr. 1445.-- Dazu die Barauslagen von Fr. 84.17.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% = Fr. 146.95. Insgesamt ergibt sich damit ein Honoraranspruch von Fr. 3‘445.15, welcher der Staatskasse zu belasten ist, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.