Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von 09 h 15 min. für das Jahr 2017 und 08 h 25 min. für das Jahr 2018 eingereicht, was angesichts ausgewiesenen Bemühungen als angemessen erscheint. Allerdings ist er dabei von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- anstatt Fr. 170.-- ausgegangen. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung für das Jahr 2017 von 9.25 Stunden mal Fr. 170 = Fr. 1572.50. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 92.50 sowie die Mehrwertsteuer von 8%. Das ergibt für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1‘798.20. Für das Jahr 2018: 8.5 Stunden mal 170 = Fr. 1445.--