8. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 170.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von 09 h 15 min. für das Jahr 2017 und 08 h 25 min. für das Jahr 2018 eingereicht, was angesichts ausgewiesenen Bemühungen als angemessen erscheint.