Seite 13 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Im Weiteren ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.