Dass die Vorinstanz anschliessend weitere Untersuchungen vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass bereits bei der Rekurserhebung die Aussichten des Beschwerdeführers zu obsiegen wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen gewesen waren und sie demzufolge kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (KASPAR PLÜSS in: Kommentar VRG, N. 46 zu § 16). In Anbetracht dieser Umstände und da der Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Oktober 2017 aufgrund des Hinweises auf die Schwangerschaft von D___ in der 16. Woche indirekt die Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft selbst