Nach Auffassung des Obergerichts konnten bereits diese beiden Dokumente als hinreichende Indizien der aufgelösten Ehegemeinschaft qualifiziert werden. Dass die Vorinstanz anschliessend weitere Untersuchungen vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass bereits bei der Rekurserhebung die Aussichten des Beschwerdeführers zu obsiegen wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen gewesen waren und sie demzufolge kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (KASPAR PLÜSS in: Kommentar VRG, N. 46 zu § 16).