5.2 Die Vorvorinstanz stützte sich bei ihrer Verfügung vom 4. Mai 2017 einerseits auf den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2016 (act. 2/4), nach welchem die Eheleute seit dem 25. September 2016 getrennt leben und andererseits auf den Polizeibericht vom 19. April 2017 (act. 7/141), gemäss welchem die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers festgehalten hat, dass dieser seit Oktober 2016 nicht mehr mit ihr zusammenwohnte. Nach Auffassung des Obergerichts konnten bereits diese beiden Dokumente als hinreichende Indizien der aufgelösten Ehegemeinschaft qualifiziert werden.