29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dahingehend, da dieser eine antizipierte Beurteilung der Erfolgsaussichten ex ante garantiere. Massgebend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sei die Frage, ob sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung auch zum Prozess entschieden hätte. Angesichts des drohenden Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und eines glaubhaften letzten Versuchs, die eheliche Gemeinschaft zu retten, halte der Rekurs diesem Drittvergleich stand.