5. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm sei von der Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit seines Rekurses verweigert worden. Die Bewertung der Aussichtslosigkeit aufgrund der während des Rekurses angeordneten Untersuchung durch die Kantonspolizei verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dahingehend, da dieser eine antizipierte Beurteilung der Erfolgsaussichten ex ante garantiere.