4.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers liegt in der von der Schweiz betriebenen restriktiven Einwanderungspolitik und dem Umstand, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen ist, bevor der Beschwerdeführer eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.1). Im Weiteren indizieren die wiederkehrenden Verletzungen des hochwertigen Rechtsguts der körperlichen und psychischen Integrität eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, wobei offen gelassen werden kann, ob dadurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit.