50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seite 10 4. In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessenspielraum ein, wobei sie jedoch in ihrer Entscheidung nicht völlig frei sind.