3.6 Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt wurde, liegen keine vor, wurde er doch im Gegenteil selbst wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten begangen an seiner ehemaligen Ehefrau verurteilt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass diese Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde. Soweit er sich auf den „umgekehrten Familiennachzug“ beruft, verkennt er, dass sich ein solcher nur auf gemeinsame Kinder mit dem ehemaligen Ehepartner beziehen kann (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Unter Art. 50 Abs. 1 lit.