3.5 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Bei dieser Bestimmung geht es darum, nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Insofern bedarf es eines Bezugs des Härtefalls zur aufgelösten Ehe (MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, E. 7).