Zudem ist aufgrund des aktenkundigen strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und der Beanspruchung der öffentlichen Sozialhilfe auch keine erfolgreiche Integration ersichtlich. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist folglich zu verneinen.