3.4 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt kumulativ voraus, das die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die gerichtliche Feststellung, dass die Eheleute seit dem 25. September 2016 getrennt leben, die aktenkundigen widersprüchlichen Aussagen der geschiedenen Ehefrau, die dokumentierten Befragungen der Auskunftspersonen sowie insbesondere der Umstand,