Es habe wiederholt tätliche Auseinandersetzungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz seit Herbst 2016 verwirkt und habe dies seither mit offensichtlichen Lügengeschichten verheimlichen wollen. Vollends unglaubwürdig und durchschaubar sei sein Verhalten geworden, als er im Rekursverfahren plötzlich nicht mehr auf seine Ehe gepocht habe, sondern die Schwangerschaft einer anderen Frau als Grund für seinen weiteren Aufenthalt geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sich nie integriert und sei in der Schweiz nur durch seine Gewalttätigkeit und seine Straftaten aufgefallen.