Ausserdem habe er sich verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Damit könne festgestellt werden, dass es sich bei der vorliegenden Elternbeziehung um eine tatsächlich gelebte Beziehung handle. Im Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zudem das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. Bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes falle auch die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die gemeinsame Wohnung und die gelebte Elternbeziehung stellten eine tatsächliche familiäre Beziehung dar.