Im Entscheid 2C_328/2010 habe das Bundesgericht erwogen, dass „wichtige persönliche Gründe“ nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AUG nicht einschränkender zu verstehen seien, als der aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 1.101) abgeleitete Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ungeborenen Kind falle unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Aufgrund der Anerkennung teile er sich mit der Mutter das Obhuts- und Sorgerecht. Ausserdem habe er sich verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.