Die Tatsache, dass der Rekurrent wiederholt gegen seine Frau gewalttätig geworden sei und die Polizei mehrere Male, so zuletzt am 5. Oktober 2017 wegen häuslicher Gewalt habe ausrücken müssen, dürfe nicht verharmlost werden. Die Verletzungen der Geschädigten hätten durchaus als gravierend bezeichnet werden müssen und sowohl am 17. September 2014 wie auch am 5. Oktober 2014 eine Hospitalisierung nötig gemacht. Offen bleiben könne, ob sich der Rekurrent auch unter Zuhilfenahme falscher Angaben um seine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe. Tatsache sei aber, dass sowohl seine Aussagen als auch jene seiner Ehefrau wie auch jene seiner