Somit bestehe auch kein Grund, das Rekursverfahren zu sistieren. Das Departement habe bei diesem Rekurs zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich noch Bestand habe und ein Wille zur Fortführung der Ehe weiterhin bestehe, oder ob die Ehe nur auf dem Papier aufrechterhalten werde, damit der Rekurrent seinen Aufenthalt in der Schweiz wahren könne. Die Ehefrau habe sehr widersprüchliche Aussagen gemacht, was ihre Glaubwürdigkeit sehr stark einschränke.