3.1 Begründet wurde der angefochtene Entscheid im Wesentlichen damit, dass es im Rekursverfahren lediglich darum gehe, zu prüfen, ob die bisherigen Voraussetzungen für einen Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz noch erfüllt seien. Aus der Tatsache, dass er in der Zwischenzeit eine andere als seine Ehefrau geschwängert habe, könne er jedoch keine Ansprüche auf einen Aufenthalt in der Schweiz geltend machen. Somit bestehe auch kein Grund, das Rekursverfahren zu sistieren.