Aus den gleichen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nach der angezeigten Schwangerschaft nicht sistiert hat, da im Rekursverfahren umstritten war, ob die Voraussetzungen von Art. 50 AuG in Bezug auf die Ehe zu B___ erfüllt sind oder nicht. Weil kein entsprechendes separates Gesuch um Familiennachzug aktenkundig ist und da angesichts des hängigen Strafverfahrens betreffend