51 Abs. 1 AuG erfüllt sind, wobei sie über einen erhebliches Ermessensspielraum verfügt. Das Obergericht kann jedoch nicht quasi erstinstanzlich die Voraussetzungen des Familiennachzugs in Bezug auf die neue Ehe überprüfen, da es damit in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2; RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rn 198). Aus den gleichen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nach der angezeigten Schwangerschaft nicht sistiert hat, da im Rekursverfahren umstritten war, ob die Voraussetzungen von Art.