Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass dafür von seiner jetzigen Ehefrau ein separates Gesuch um Familiennachzug einzureichen wäre (vgl. Art. 42 AuG). Für die Behandlung eines solchen Gesuchs wäre erstinstanzlich die Vorvorinstanz zuständig (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, bGS 122.21), welche zu überprüfen hätte, ob die Voraussetzungen von Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 AuG erfüllt sind, wobei sie über einen erhebliches Ermessensspielraum verfügt.