und wies diesen an, bis spätestens am 15. Juni 2017 die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft am 25. September 2016 erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von A___ erforderlich machten. Im Weiteren wiederrief die Abteilung Migration die Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.