4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt ab dem 6. November 2017 zu gewähren. 5. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vorläufig bis zum 6. April 2018 zu sistieren. 6. Subeventualiter sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Aufwendungen für das Vorverfahren zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.