a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Abteilung Migration des Amtes für Inneres sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu bewilligen. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer der prozessuale Aufenthalt zu gewähren. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt ab dem 6. November 2017 zu gewähren.