{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-37_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180830-O4V-17-37-20181031.pdf", "Checksum": "751f36b85fae235307162008eec4239f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 30. August 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. 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O4V 17 37    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \nvertreten durch: RA AA___   \n  Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit , Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n  Vorvorinstanz   Amt für Inneres, Abteilung Migration\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 30. August 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 37\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements\nInneres und Sicherheit vom 3. November 2017\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2017 sei vollumfänglich\naufzuheben.\n2. Die Abteilung Migration des Amtes für Inneres sei anzuweisen, den Aufenthalt des\nBeschwerdeführers zu bewilligen.\n3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer der\nprozessuale Aufenthalt zu gewähren.\n4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt ab\ndem 6. November 2017 zu gewähren.\n5. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vorläufig bis zum 6. April 2018 zu sistieren.\n6. Subeventualiter sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die\nVorinstanz anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Aufwendungen für das\nVorverfahren zu bezahlen.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Vorvorinstanz\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A___, geb. am XX.XX.1987, ist tunesischer Staatsangehöriger. Am XX.XX.2014 heiratete\ner in Tunis die Schweizerin B___. Nachdem er am 21. August 2014 in die Schweiz\neingereist war, erhielt er am 25. September 2014 die Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen\nder Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau in C___. In\nder Folge gab A___ zu mehreren behördlichen Interventionen Anlass, und er wurde\nmehrfach straffällig. Die Kantonspolizei musste in der Wohnung des Ehepaars in C___\nmehrfach wegen häuslicher Gewalt und Tätlichkeiten intervenieren. Am 2. November 2015\n\nSeite 2\nerliess die Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A___ einen Strafbefehl wegen einfacher\nKörperverletzung, Beschimpfung und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die\nStaatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden verurteilte ihn am 6. Dezember 2016\nwegen mehrfacher Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung begangen an seiner\nEhefrau. Mit Strafbefehlen vom 19. Mai 2017 und 18. Juli 2017 wurde er zudem wegen\nLadendiebstahls bzw. Tätlichkeiten verurteilt.\n\nB. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 genehmigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts\nAppenzell Ausserrhoden eine Vereinbarung der Ehegatten, in welcher u. a. festgestellt\nwurde, dass diese seit dem 25. September 2016 getrennt leben. Nach der Gewährung des\nrechtlichen Gehörs wiederrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration, am 4. Mai 2017 die\nAufenthaltsbewilligung von A___ und wies diesen an, bis spätestens am 15. Juni 2017 die\nSchweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der\nBewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft am 25. September\n2016 erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von\nA___ erforderlich machten. Im Weiteren wiederrief die Abteilung Migration die\nAufenthaltsbewilligung wegen erheblicher und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche\nSicherheit und Ordnung.\n\nC. Gegen diese Verfügung liess A___, vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 23. Mai\n2017 Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit den Anträgen, die\nVerfügung aufzuheben und die Vorvorinstanz anzuweisen, dem Rekurrenten die\nAufenthaltsbewilligung zu verlängern. Begründet wurde der Rekurs im Wesentlichen damit,\ndass die Eheleute wieder zusammen wohnten und sich der Rekurrent in einer ambulanten\npsychotherapeutischen Behandlung befinde. B___ habe grosses Interesse am weiteren\nBestand der Ehe. Im Weiteren lägen keine wiederholten Verstösse gegen die öffentliche\nSicherheit und Ordnung vor. Zudem sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch nicht\nverhältnismässig. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 liess A___ beantragen, das\nRekursverfahren bis zum 6. April 2018 zu sistieren, da die Auskunftsperson D___ von ihm\nein Kind erwarte und der vorläufige Termin der Niederkunft am 6. April 2018 sei.\n\n"}